5.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es bestehe entgegen der Vorinstanz durchaus die Möglichkeit, die Beweiserhebungen und Befragungen bei angeordneten Ersatzmassnahmen durchzuführen. Weiter bestehe vorliegend die Möglichkeit von weniger einschneidenden Massnahmen, welche ebenfalls der Verwirklichung des besonderen Haftgrunds entgegenwirken könnten. Denkbar wären insbesondere konkrete Kontakt- und Rayonverbote zur Mutter des Beschwerdeführers.