Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3). Da bereits zwei andere Haftgründe bejaht wurden, braucht diese Frage indes nicht abschliessend erörtert zu werden. - 13 - 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft.