4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl der besondere Haftgrund der Ausführungs- als auch der Kollusionsgefahr gegeben ist. Fraglich erscheint darüber hinaus, ob nicht auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen wäre, weist der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Vorstrafen in Form von schweren Vergehen als auch Verbrechen vor (act. 107 ff.) und können insbesondere Todesdrohungen geeignet sein, die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3).