Die Anordnung von Untersuchungshaft zur Vermeidung eines allfälligen Rückzugs des Strafantrags würde nicht der Wahrheitsfindung, sondern der Sicherstellung des Strafverfahrens an und für sich dienen. Eine solche Untersuchungshaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr stellte der Gesetzgeber zur Vorbeugung eines solchen beziehungsbedingten Interessenkonflikts gewisse Antragsdelikte in bestimmten Konstellationen unter die Offizialmaxime (vgl. bzgl. Drohung Art. 180 Abs. 2 StGB). Die Beziehung von einem Elternteil zum eigenen Kind zählt jedoch nicht zu diesen besonderen Konstellationen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StGB.