Nicht überzeugend ist demgegenüber die Begründung der Vorinstanz, bei der Drohung nach Art. 180 StGB handle es sich um ein Antragsdelikt und es liege deshalb insofern Kollusionsgefahr vor, als der Beschwerdeführer B._____ beeinflussen könnte, den Strafantrag zurückzuziehen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft zur Vermeidung eines allfälligen Rückzugs des Strafantrags würde nicht der Wahrheitsfindung, sondern der Sicherstellung des Strafverfahrens an und für sich dienen.