Denkbar wäre, dass er den oben umschriebenen Interessenkonflikt weiter ausnützen bzw. gegebenenfalls noch verstärken könnte, indem er sie für das vorliegende Strafverfahren verantwortlich macht, oder dass er sie durch (weitere) Drohungen beeinflussen könnte. So oder anders muss zum Zweck der Wahrheitsfindung eine kollusionsfreie Konfrontationseinvernahme gewährleistet werden können. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zumindest bis zur Konfrontationseinvernahme zu bejahen.