Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.3 hievor) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – würde er aus der Haft entlassen werden – wieder Kontakt zu B._____ aufnehmen und dabei auf ihr Aussageverhalten im Hinblick auf die noch ausstehende Konfrontationseinvernahme einwirken würde. Denkbar wäre, dass er den oben umschriebenen Interessenkonflikt weiter ausnützen bzw. gegebenenfalls noch verstärken könnte, indem er sie für das vorliegende Strafverfahren verantwortlich macht, oder dass er sie durch (weitere) Drohungen beeinflussen könnte.