4.4.3. Vorliegend stützt sich der dringende Tatverdacht primär auf die Aussagen von B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2025. Eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer hat noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verweigert bis anhin die Aussage, macht jedoch geltend, es gebe keine Beweise für das angebliche Telefonat zwischen ihm und B._____ und er habe keine Drohung ausgesprochen (vgl. Beschwerde vom 1. Mai 2025). Den Aussagen von B._____ kommt daher im vorliegenden Strafverfahren mit Blick auf die noch ausstehende Konfrontationseinvernahme zentrale Bedeutung zu.