Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.3.2 hievor). Bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit würde eine Freilassung des Beschwerdeführers das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aussetzen.