Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weist mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 denn auch darauf hin, dass ein foren- sisch-psychiatrisches Vollgutachten mit Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit bereits geplant und den Parteien angekündigt worden sei. Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden.