Prognose zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Klärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers unumgänglich, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weist mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 denn auch darauf hin, dass ein foren- sisch-psychiatrisches Vollgutachten mit Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit bereits geplant und den Parteien angekündigt worden sei.