95, Frage 16). Dass der Beschwerdeführer die Drohungen wahrmachen würde, erscheint angesichts seiner Vorstrafen als nicht ausgeschlossen. Auch B._____, die Mutter des Beschwerdeführers, scheint sich nicht mehr darüber sicher zu sein, ob er "nur" droht, wie er es bis anhin getan hat, oder ob er auch zur Tat schreiten würde (act. 94 ff., Fragen 4, 14, 17) bzw. sie geht davon aus, dass es nun eine "Stufe" mehr sei (Frage 4). Die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter ausgesprochenen Drohungen verdeutlichen jedenfalls eine enorme Aggressivität und deuten auf eine latente, nur schwer einschätzbare bzw. unberechenbare Gefährlichkeit hin. Damit ist ihm einstweilen eine (sehr) ungünstige