Gestützt auf diese Ausführungen zeichnet sich ein Bild einer zum jetzigen, frühen Verfahrensstadium nur sehr schwer einschätzbaren Person, die mutmasslich aufgrund einer Schizophrenie und eines suchtbedingten Drogenkonsums vermehrt Wutanfälle bzw. -ausbrüche hat und dabei auch verschiedenen Personen, insbesondere B._____, droht. Gestützt auf die Aussagen von B._____ muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich dieser krankheitsbedingte und möglicherweise durch den regelmässigen Drogenkonsum verstärkte Zustand in jüngster Zeit deutlich verschlechtert hat, sodass der Beschwerdeführer nun auch Todesdrohungen ausspricht.