4.3.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, B._____ gedroht zu haben, sie zu töten, mit der Pistole zu kommen und ihr Haus anzuzünden sowie ihr mittels Sprachnachricht gesagt zu haben, dass sie ihm glauben solle, dass sie nicht wünsche, einmal eine Pistole vor dem Kopf zu haben. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach vorbestraft u.a. wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung, sexueller Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher einfacher Körperverletzung (act.