dass der Beschwerdeführer eine allfällige Drohung wahrmachen würde und es bestehe demnach keine unmittelbare Gefahr. Zudem habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Gewalt gegen Personen ausgeübt und sei stets kooperativ gewesen. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist zunächst der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr. 4.3.2. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).