In Bezug auf die Ausführungsgefahr sei festzuhalten, dass es von einer angeblichen Drohung ein sehr weiter Schritt bis zur angeblichen Verwirklichung einer solchen sei. Wie B._____ selbst ausgeführt habe, könne sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer allfällige Drohungen wahrmachen würde und sie denke auch nicht, dass er eine Waffe habe. Überdies habe sie keine Angst um ihr Leben. Es sei demnach unwahrscheinlich, -8-