4.2. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Kollusionsgefahr beschwerdeweise vor, die rein theoretische Möglichkeit, die beschuldigte Person könne die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden, genüge nicht. Anlässlich der Einvernahme von B._____ habe diese ihre Aussagen bereits zu Protokoll geben können. Ebenfalls liege die Sprachnachricht in den Akten. Es sei keine konkrete Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer auf Beweismittel oder Personen einwirken könnte. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bis anhin kooperativ verhalten.