Hinsichtlich der Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer drohe B._____, sie zu töten und ihr Haus in Brand zu setzen. Bei den in Aussicht gestellten Taten handle es sich um Verbrechen. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er bereits mehrfach straffällig geworden sei. Im gesamten seien fünf Urteile gegen den Beschwerdeführer gesprochen worden, wobei die letzte versuchte Nötigung erst im Jahr 2024 verübt worden sei. B._____ gebe zudem an, dass der Beschwerdeführer an einer Schizophrenie leide und sie davon ausgehe, dass sein psychischer Zustand zurzeit schlecht sei.