Nach dem Erwogenen besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung und gegebenenfalls auch der Nötigung. -7- 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr. Den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr verneinte sie.