Es ist zwar zutreffend, dass B._____ auch ausführte, sie glaube nicht, Angst um ihr Leben gehabt zu haben (Frage 14). Gleichzeitig relativierte sie jedoch diese Aussage verschiedentlich, indem sie bspw. ausführt, es sei ein sehr mulmiges Gefühl, es sei trotzdem möglich, dass er das mache (Frage 14) oder dass es wie "in der Luft" sei, ob sie Angst um ihr Leben habe und dass sie bis vor zwei, drei Tagen immer gedacht habe, er würde nichts machen, aber seit neuerem sei es ernster (Frage 15). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen von B._____ demnach nicht, dass die Drohungen nicht ernsthaft seien bzw. B._____ die Drohungen nicht ernst nehme.