Zudem droht der Beschwerdeführer in der Sprachnachricht B._____ zumindest implizit mit Waffengewalt, was ebenfalls als (mittelbare bzw. indirekte) Todesdrohung verstanden werden kann und sich damit ins Gesamtbild der von B._____ geschilderten Drohungen einreiht. Der Beschwerdeführer wiederum verweigert seine Aussage grundsätzlich und damit insbesondere auch in Bezug auf die besagten Telefonate und die Sprachnachricht (act. 30 ff.; 75 ff.; 101 ff.). Dies stärkt zwar nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____, vermag deren Inhalt aber auch nicht in Zweifel zu ziehen.