Angesichts des noch sehr frühen Verfahrensstadiums und der bis anhin vorliegenden Beweismittel erscheinen die Aussagen von B._____ plausibel und stimmig und damit glaubhaft. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass B._____ ihren Sohn, den Beschwerdeführer, zu Unrecht dieser Drohungen bezichtigen würde. Zudem droht der Beschwerdeführer in der Sprachnachricht B._____ zumindest implizit mit Waffengewalt, was ebenfalls als (mittelbare bzw. indirekte) Todesdrohung verstanden werden kann und sich damit ins Gesamtbild der von B._____ geschilderten Drohungen einreiht.