Ausweislich der Akten stellte B._____ am 28. April 2025 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Aargau (act. 98). Sie wurde daraufhin gleichentags von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (act. 92 ff.) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie am Vortag angerufen und gesagt, die letzten zwei Monate hätten sie (B._____ und ihr Ehemann) ihn sitzengelassen und er sei "voll im scheiss" und sei fast gestorben. Sie hätten sich gewehrt und gesagt, sie könnten ihm nicht immer Geld geben, er habe das so gewollt, woraufhin sie das Telefonat beendet habe.