3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zunächst auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist. Wie sich aus E. 3.1 ergibt, belässt sie es allerdings nicht bei diesem Verweis, sondern erörtert eingehend, weshalb sie den dringenden Tatverdacht als gegeben erachtet. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.