Ein solches werde seitens des Beschwerdeführers bestritten. Bis auf eine in den Akten liegende Sprachnachricht seien dies somit alles nur einseitige Behauptungen der Mutter des Beschwerdeführers. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2025 habe sie ausgeführt, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen wahrmachen würde und sie -5-