3.2. Der Beschwerdeführer macht einerseits beschwerdeweise geltend, er habe keine Drohung ausgesprochen und es gebe keine Beweise, dass ein Telefonanruf überhaupt stattgefunden habe (persönliche Beschwerdeschrift) und andererseits, dass die Vorinstanz mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihrer Begründungspflicht nicht genüge. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Vorwürfe würden lediglich auf den Ausführungen von B._____ basieren und ein angebliches Telefonat betreffen. Ein solches werde seitens des Beschwerdeführers bestritten.