3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führte zur Begründung des dringenden Tatverdachts aus, es könne auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei der Sohn von B._____. B._____ habe angegeben, dass es in der Vergangenheit bereits zu ähnlichen Situationen gekommen sei, in welchen der Beschwerdeführer sie bedroht habe, jedoch noch nie in dieser Art und Weise. Sie habe das Gefühl, dass die aktuellen Drohungen eine Stufe höher seien, dass die Drohungen schlimmer und massiver würden und dass sie Angst und einen Druck auf der Brust verspüre.