Nachdem auch die Beschwerde bzw. "Beschwerdeergänzung" der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers frist- und formgerecht erfolgt ist und diese inhaltlich nicht im Widerspruch zur persönlichen Beschwerde des Beschwerdeführers steht, wird sie entsprechend als Ergänzung der persönlichen Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers entgegengenommen.