2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 bzw. vom 12. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: