3.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers erhob am 8. Mai 2025 gegen die ihr am 5. Mai 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ebenfalls Beschwerde bzw. reichte eine "Beschwerdeergänzung" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen ein: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen.