Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.117 (HA.2025.219; STA.2025.1808) Art. 145 Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis], amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sandrina Berli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 1. Mai 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung und Nötigung zum Nachteil der Mutter des Beschwerdeführers, B._____. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 27. April 2025 B._____ mehrfach telefonisch bedroht zu haben, wobei er ihr u.a. mitgeteilt habe, dass er mit der Pistole vorbeikommen, sie umbringen und ihr Haus anzün- den würde. Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2025 festgenommen. 2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. April 2025 bis einstweilen am 27. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 (Postaufgabe: 2. Mai 2025) persönlich Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen. 3.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers erhob am 8. Mai 2025 gegen die ihr am 5. Mai 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau ebenfalls Beschwerde bzw. reichte eine "Beschwerdeergänzung" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen ein: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2025 betref- fend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschul- digte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anord- nung angemessener Ersatzmassnahmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 8. Mai 2025 bzw. vom 12. Mai 2025 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. -3- 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 9. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene, persönliche Be- schwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutre- ten. Nachdem auch die Beschwerde bzw. "Beschwerdeergänzung" der amtli- chen Verteidigerin des Beschwerdeführers frist- und formgerecht erfolgt ist und diese inhaltlich nicht im Widerspruch zur persönlichen Beschwerde des Beschwerdeführers steht, wird sie entsprechend als Ergänzung der per- sönlichen Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers entgegengenom- men. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zu- lässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). -4- Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr be- steht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führte zur Begründung des dringenden Tatverdachts aus, es könne auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei der Sohn von B._____. B._____ habe angege- ben, dass es in der Vergangenheit bereits zu ähnlichen Situationen gekom- men sei, in welchen der Beschwerdeführer sie bedroht habe, jedoch noch nie in dieser Art und Weise. Sie habe das Gefühl, dass die aktuellen Dro- hungen eine Stufe höher seien, dass die Drohungen schlimmer und mas- siver würden und dass sie Angst und einen Druck auf der Brust verspüre. Aufgrund des Vorfalls vom 27. April 2025 schliesse sie nun immer die Haus- türe ab. Dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie mit einer Waffe zu töten, habe es bis anhin noch nie gegeben. Für die Darstellung von B._____ spreche die vom Beschwerdeführer an sie versendete Sprach- nachricht. Unter anderem sei aufgrund des Mutter-Kind-Verhältnisses er- sichtlich, dass B._____ sich anlässlich der Einvernahme eher zurückhal- tend geäussert habe. Dennoch habe sie angegeben, dass sie Angst gehabt habe und einen Druck auf der Brust verspürt habe. Zudem gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer es diesmal ernst meine. Der dringende Tatverdacht sei somit gegeben. 3.2. Der Beschwerdeführer macht einerseits beschwerdeweise geltend, er habe keine Drohung ausgesprochen und es gebe keine Beweise, dass ein Tele- fonanruf überhaupt stattgefunden habe (persönliche Beschwerdeschrift) und andererseits, dass die Vorinstanz mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihrer Begründungspflicht nicht genüge. Die in der angefochtenen Verfü- gung enthaltenen Vorwürfe würden lediglich auf den Ausführungen von B._____ basieren und ein angebliches Telefonat betreffen. Ein solches werde seitens des Beschwerdeführers bestritten. Bis auf eine in den Akten liegende Sprachnachricht seien dies somit alles nur einseitige Behauptun- gen der Mutter des Beschwerdeführers. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2025 habe sie ausgeführt, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen wahrmachen würde und sie -5- denke auch nicht, dass er eine Waffe habe. Zudem habe sie keine Angst um ihr Leben. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren zu Protokoll gege- ben, dass er keine Waffe besitze. Es seien anlässlich der Hausdurchsu- chung auch keine Waffen festgestellt worden. Die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers würden deutlich machen, dass es sich hier nicht um ernsthafte Drohungen oder Nötigungen handle (Beschwerdeergänzung). 3.3. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.1). 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zunächst auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist. Wie sich aus E. 3.1 ergibt, belässt sie es allerdings nicht bei diesem Verweis, sondern erörtert eingehend, weshalb sie den dringenden Tatverdacht als gegeben erachtet. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ausweislich der Akten stellte B._____ am 28. April 2025 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Aargau (act. 98). Sie wurde daraufhin gleichentags von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (act. 92 ff.) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie am Vortag angerufen und gesagt, die letzten zwei Monate hätten sie (B._____ und ihr Ehemann) ihn sitzengelassen und er sei "voll im sch- eiss" und sei fast gestorben. Sie hätten sich gewehrt und gesagt, sie könn- ten ihm nicht immer Geld geben, er habe das so gewollt, woraufhin sie das Telefonat beendet habe. Als der Beschwerdeführer daraufhin wieder ange- rufen habe, habe er gesagt, dass wenn dies wieder vorkäme, er mit der -6- Pistole kommen, sie töten und ihr Haus anzünden würde. Er habe dann auch geschrieben, dass er sie "alle komplett an Arsch machen" würde (Frage 1). Sie habe auch etwas Angst gehabt und Druck auf der Brust ver- spürt. Sie sei zwar nicht davon ausgegangen, dass er heute oder morgen kommen würde (Frage 2). In der Nacht sei sie dann aber aufgewacht und habe dies im Kopf gehabt und gleich wieder Angst gehabt (Frage 3). Dieses Mal habe sie wirklich das Gefühl, es sei ernst. Er habe auch schon gedroht, aber noch nie mit Waffen und so wütend. Sie glaube aber nicht, dass er eine Waffe habe (Frage 4). Auf der sich in den Akten befindlichen Sprachaufnahme des Beschwerde- führers, die er B._____ zuschickte, sagte der Beschwerdeführer zudem, sie solle ihm glauben, dass sie das nicht wünsche, einmal eine Pistole vor dem Kopf zu haben (act. 100; vgl. diesbezüglich auch act. 95, Frage 11). Angesichts des noch sehr frühen Verfahrensstadiums und der bis anhin vorliegenden Beweismittel erscheinen die Aussagen von B._____ plausibel und stimmig und damit glaubhaft. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersicht- lich, die darauf hindeuten würden, dass B._____ ihren Sohn, den Be- schwerdeführer, zu Unrecht dieser Drohungen bezichtigen würde. Zudem droht der Beschwerdeführer in der Sprachnachricht B._____ zumindest im- plizit mit Waffengewalt, was ebenfalls als (mittelbare bzw. indirekte) Todes- drohung verstanden werden kann und sich damit ins Gesamtbild der von B._____ geschilderten Drohungen einreiht. Der Beschwerdeführer wiede- rum verweigert seine Aussage grundsätzlich und damit insbesondere auch in Bezug auf die besagten Telefonate und die Sprachnachricht (act. 30 ff.; 75 ff.; 101 ff.). Dies stärkt zwar nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____, vermag deren Inhalt aber auch nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar zutreffend, dass B._____ auch ausführte, sie glaube nicht, Angst um ihr Leben gehabt zu haben (Frage 14). Gleichzeitig relativierte sie jedoch diese Aussage verschiedentlich, indem sie bspw. ausführt, es sei ein sehr mulmiges Gefühl, es sei trotzdem möglich, dass er das mache (Frage 14) oder dass es wie "in der Luft" sei, ob sie Angst um ihr Leben habe und dass sie bis vor zwei, drei Tagen immer gedacht habe, er würde nichts machen, aber seit neuerem sei es ernster (Frage 15). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen von B._____ demnach nicht, dass die Drohungen nicht ernsthaft seien bzw. B._____ die Drohungen nicht ernst nehme. Nach dem Erwogenen besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung und gegebenenfalls auch der Nöti- gung. -7- 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Kollusions- gefahr und der Ausführungsgefahr. Den besonderen Haftgrund der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr verneinte sie. Zur Begründung der Kollusionsgefahr führte sie aus, da der Beschwerde- führer mit B._____ verwandt sei, könne eine Manipulation von B._____ leicht erfolgen. Der Beschwerdeführer nehme immer wieder Kontakt zu ihr auf. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei erster Ge- legenheit wieder mit B._____ in Kontakt treten und sie beeinflussen würde, sodass sie den Strafantrag zurückziehen würde. Zudem sei eine Konfron- tationseinvernahme geplant. Auch hinsichtlich dieser sei eine Beeinflus- sung nicht auszuschliessen. Hinsichtlich der Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer drohe B._____, sie zu töten und ihr Haus in Brand zu set- zen. Bei den in Aussicht gestellten Taten handle es sich um Verbrechen. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er bereits mehrfach straffällig geworden sei. Im gesamten seien fünf Urteile gegen den Beschwerdeführer gesprochen worden, wobei die letzte ver- suchte Nötigung erst im Jahr 2024 verübt worden sei. B._____ gebe zudem an, dass der Beschwerdeführer an einer Schizophrenie leide und sie davon ausgehe, dass sein psychischer Zustand zurzeit schlecht sei. Vom Be- schwerdeführer drohe somit eine Gefahr, dass er die angedrohten Taten ausführe. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Kollusionsgefahr beschwer- deweise vor, die rein theoretische Möglichkeit, die beschuldigte Person könne die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder ge- fährden, genüge nicht. Anlässlich der Einvernahme von B._____ habe diese ihre Aussagen bereits zu Protokoll geben können. Ebenfalls liege die Sprachnachricht in den Akten. Es sei keine konkrete Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer auf Beweismittel oder Personen einwirken könnte. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bis anhin kooperativ verhalten. Für die Annahme der Kollusionsgefahr bedürfe es konkreter Hinweise, wonach die beschuldigte Person Bestrebungen unternehme, um die Untersuchung zu hintertreiben. Das sei hier nicht der Fall. In Bezug auf die Ausführungsgefahr sei festzuhalten, dass es von einer angeblichen Drohung ein sehr weiter Schritt bis zur angeblichen Verwirkli- chung einer solchen sei. Wie B._____ selbst ausgeführt habe, könne sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer allfällige Drohungen wahr- machen würde und sie denke auch nicht, dass er eine Waffe habe. Über- dies habe sie keine Angst um ihr Leben. Es sei demnach unwahrscheinlich, -8- dass der Beschwerdeführer eine allfällige Drohung wahrmachen würde und es bestehe demnach keine unmittelbare Gefahr. Zudem habe der Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Gewalt gegen Personen ausgeübt und sei stets kooperativ gewesen. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist zunächst der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr. 4.3.2. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Notwen- digkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, rei- chen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollen- den. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächti- gen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Ri- siko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Es braucht in -9- solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis). Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der be- schuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [19.048], BBl 2019 6697, S. 6743). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.3.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, B._____ gedroht zu ha- ben, sie zu töten, mit der Pistole zu kommen und ihr Haus anzuzünden sowie ihr mittels Sprachnachricht gesagt zu haben, dass sie ihm glauben solle, dass sie nicht wünsche, einmal eine Pistole vor dem Kopf zu haben. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach vorbestraft u.a. wegen mehrfa- cher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, versuchter Er- pressung, versuchter räuberischer Erpressung, sexueller Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher ein- facher Körperverletzung (act. 107 ff.). Gemäss plausiblen und glaubhaften Aussagen von B._____ leidet der Beschwerdeführer seit dem Abschluss seiner Lehre, also seit ca. 20 Jahren, an einer Schizophrenie. Er sei mehr- mals in einer Klinik gewesen und dann seien Drogen dazugekommen (act. 96, Frage 23). Er nehme Heroin und Amphetamin (act. 96, Frage 22), was auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit angab (act. 73). Der Beschwerdeführer komme ihr psycho- tisch, verwirrt und manchmal sehr aggressiv vor (act. 95, Frage 16). Er habe auch einer Sozialarbeiterin gedroht und ein Theater in einer Bank ge- macht (act. 95, Frage 17). Gestützt auf diese Ausführungen zeichnet sich ein Bild einer zum jetzigen, frühen Verfahrensstadium nur sehr schwer einschätzbaren Person, die mutmasslich aufgrund einer Schizophrenie und eines suchtbedingten Dro- genkonsums vermehrt Wutanfälle bzw. -ausbrüche hat und dabei auch ver- schiedenen Personen, insbesondere B._____, droht. Gestützt auf die Aus- sagen von B._____ muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich dieser krankheitsbedingte und möglicherweise durch den regelmässigen Drogenkonsum verstärkte Zustand in jüngster Zeit deutlich verschlechtert hat, sodass der Beschwerdeführer nun auch Todesdrohungen ausspricht. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafregisterauszug auch vermehrt - 10 - gewalttätig. Wenngleich B._____ mangels entsprechenden Fachwissens keine verlässliche medizinische Einschätzung geben kann, begleitet sie den Beschwerdeführer bereits seit rund 20 Jahren und kann daher die Ent- wicklung des Beschwerdeführers mit seinem bisherigen Krankheitsverlauf vergleichen. Ihre Beobachtungen weisen auf eine deutliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustands hin. Zudem scheint die Schizophrenie zur- zeit unbehandelt zu sein und es besteht die Gefahr, dass der Beschwerde- führer – zumindest solange er sich in Freiheit befindet – seine Medikamente nicht einnimmt (vgl. act. 95, Frage 16). Dass der Beschwerdeführer die Drohungen wahrmachen würde, erscheint angesichts seiner Vorstrafen als nicht ausgeschlossen. Auch B._____, die Mutter des Beschwerdeführers, scheint sich nicht mehr darüber sicher zu sein, ob er "nur" droht, wie er es bis anhin getan hat, oder ob er auch zur Tat schreiten würde (act. 94 ff., Fragen 4, 14, 17) bzw. sie geht davon aus, dass es nun eine "Stufe" mehr sei (Frage 4). Die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter ausge- sprochenen Drohungen verdeutlichen jedenfalls eine enorme Aggressivität und deuten auf eine latente, nur schwer einschätzbare bzw. unberechen- bare Gefährlichkeit hin. Damit ist ihm einstweilen eine (sehr) ungünstige Prognose zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Klärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers unumgänglich, ein forensisch-psychiatrisches Gutach- ten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weist mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 denn auch darauf hin, dass ein foren- sisch-psychiatrisches Vollgutachten mit Vorabstellungnahme zur Gefähr- lichkeit bereits geplant und den Parteien angekündigt worden sei. Im jetzi- gen, frühen Verfahrensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit des Be- schwerdeführers basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.3.2 hievor). Bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit würde eine Freilassung des Beschwerdeführers das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aussetzen. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist somit zu bejahen. 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist weiter der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr. 4.4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf - 11 - Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.4.3. Vorliegend stützt sich der dringende Tatverdacht primär auf die Aussagen von B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2025. Eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer hat noch nicht stattgefun- den. Der Beschwerdeführer verweigert bis anhin die Aussage, macht je- doch geltend, es gebe keine Beweise für das angebliche Telefonat zwi- schen ihm und B._____ und er habe keine Drohung ausgesprochen (vgl. Beschwerde vom 1. Mai 2025). Den Aussagen von B._____ kommt daher im vorliegenden Strafverfahren mit Blick auf die noch ausstehende Kon- frontationseinvernahme zentrale Bedeutung zu. Aus den Aussagen von B._____ geht zudem hervor, dass der Beschwer- deführer ihr und ihrem Ehemann vorwerfe, ihn sitzen gelassen zu haben, dass er deshalb fast gestorben sei (act. 93 ff., Frage 1), dass sie asoziale Wesen seien und schwarze Herzen hätten (Fragen 6 und 9). Der Be- schwerdeführer wirft B._____ damit zumindest implizit vor, ihn als Mutter vernachlässigt zu haben, wodurch er sie angesichts des von ihr zu ihrem Schutz initiierten Strafverfahrens zwangsläufig in einen Interessenkonflikt - 12 - zwischen einer allfälligen moralischen Verpflichtung als Mutter ihm gegen- über einerseits und ihren berechtigten Sicherheitsinteressen andererseits bringt. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens und des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.3 hievor) ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer – würde er aus der Haft entlassen werden – wieder Kontakt zu B._____ aufnehmen und dabei auf ihr Aussa- geverhalten im Hinblick auf die noch ausstehende Konfrontationseinver- nahme einwirken würde. Denkbar wäre, dass er den oben umschriebenen Interessenkonflikt weiter ausnützen bzw. gegebenenfalls noch verstärken könnte, indem er sie für das vorliegende Strafverfahren verantwortlich macht, oder dass er sie durch (weitere) Drohungen beeinflussen könnte. So oder anders muss zum Zweck der Wahrheitsfindung eine kollusionsfreie Konfrontationseinvernahme gewährleistet werden können. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zumindest bis zur Konfrontations- einvernahme zu bejahen. Nicht überzeugend ist demgegenüber die Begründung der Vorinstanz, bei der Drohung nach Art. 180 StGB handle es sich um ein Antragsdelikt und es liege deshalb insofern Kollusionsgefahr vor, als der Beschwerdeführer B._____ beeinflussen könnte, den Strafantrag zurückzuziehen. Kollusions- gefahr liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Per- sonen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft zur Vermeidung eines allfälligen Rückzugs des Straf- antrags würde nicht der Wahrheitsfindung, sondern der Sicherstellung des Strafverfahrens an und für sich dienen. Eine solche Untersuchungshaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr stellte der Gesetzgeber zur Vorbeu- gung eines solchen beziehungsbedingten Interessenkonflikts gewisse An- tragsdelikte in bestimmten Konstellationen unter die Offizialmaxime (vgl. bzgl. Drohung Art. 180 Abs. 2 StGB). Die Beziehung von einem Elternteil zum eigenen Kind zählt jedoch nicht zu diesen besonderen Konstellationen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StGB. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl der besondere Haftgrund der Ausführungs- als auch der Kollusionsgefahr gegeben ist. Fraglich erscheint darüber hinaus, ob nicht auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen wäre, weist der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Vorstrafen in Form von schweren Vergehen als auch Verbrechen vor (act. 107 ff.) und können insbesondere Todesdrohungen geeignet sein, die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3). Da bereits zwei andere Haftgründe bejaht wurden, braucht diese Frage indes nicht abschliessend erörtert zu werden. - 13 - 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft. 5.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es bestehe ent- gegen der Vorinstanz durchaus die Möglichkeit, die Beweiserhebungen und Befragungen bei angeordneten Ersatzmassnahmen durchzuführen. Weiter bestehe vorliegend die Möglichkeit von weniger einschneidenden Massnahmen, welche ebenfalls der Verwirklichung des besonderen Haft- grunds entgegenwirken könnten. Denkbar wären insbesondere konkrete Kontakt- und Rayonverbote zur Mutter des Beschwerdeführers. 5.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.4. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforder- lich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis zum 27. Juli 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das erforderliche (Kurz-)Gutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Der Beschwerde- führer befindet sich nunmehr seit rund drei Wochen in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehenden Untersuchungshandlun- gen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die vorliegend ebenfalls zu bejahende Kollusionsgefahr droht mit der einstweilen bis zum 27. Juli 2025 angeordneten Untersuchungshaft auch keine Überhaft. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurtei- lung wegen Drohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der vorliegend untersuchten (mehrfachen) Tathandlungen liegt mit der - 14 - erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Mo- naten keine Überhaft vor. Es sind zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Ausführungs- und Kollusionsgefahr wirksam bannen würden. Insbesondere genügt ein allfälliges Kontakt- und Rayonverbot nicht, um die drohenden Straftaten zu unterbinden. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen auch verschiedene Therapien und Entzüge bereits abgebrochen zu haben bzw. aus Kliniken ausgebrochen zu sein (vgl. act. 96 Frage 19). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwer- deführer an enge Auflagen im Rahmen von Ersatzmassnahen halten würde. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnis- mässig. 6. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 27. Juli 2025 angeordnete Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene persönliche Beschwerde inkl. der von der amtlichen Verteidigerin erhobenen Beschwer- deergänzung erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 15 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz