6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'094.00, werden der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten je zur Hälfte mit je Fr. 547.00 auferlegt. Zustellung an: […] - 18 -