5.2. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung sei zu bewilligen, vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.