4. Zusammengefasst ist eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a StGB im vorliegenden Fall weder zulässig noch konkret angezeigt. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 17 -