F._____ (gemeinsame Tochter) gab gegenüber der Kantonspolizei Aargau ebenfalls an, sich Sorgen um die Beschwerdeführerin zu machen, da sie dem Beschuldigten zutraue, sie irgendwann zu töten. Sie habe den Notruf gewählt, da sich der Streit in ihr Zimmer verlagert habe und sie gesehen habe, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf das Bett gestossen habe (act. 437). Es ist auch zu berücksichtigen, dass über die Jahre hinweg bei mehreren Vorfällen nicht nur die Tochter F._____, sondern auch die beiden weiteren Kinder E._____ und G._____ anlässlich der häuslichen Gewalt des Beschuldigten zugegen waren (vgl. bspw. act. 277, 285 f., 300 ff.