Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Vorfällen häuslicher Gewalt des Beschuldigten Strafanträge gestellt und wieder zurückgezogen (vgl. Desinteresseerklärung vom 15. April 2025 zu Handen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau), womit ein autonomer, gefestigter Wille ihrerseits hinsichtlich der Strafverfolgung des Beschuldigten bereits zweifelhaft erscheint. Zudem erscheint beispielsweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Sistierungsantrag vom 15. April 2025 von einer nunmehr glücklichen und seit August 2023 problemlosen Ehe mit dem Beschuldigten schrieb, wohingegen sie gegenüber der Kan-