3.4.2. Angesichts des vorstehend in E. 3.4.1 Dargelegten bestehen auch berechtigte Zweifel daran, ob das von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserte Sistierungsinteresse (vgl. Sistierungsantrag und Desinteresseerklärung vom 15. April 2025 zu Handen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau, Sistierungsantrag vom 15. März 2024 [act. 22.1 f.] und Desinteresseerklärung vom 28. Dezember 2024 [act. 457 f.] zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) tatsächlich einer reflektierten Auseinandersetzung mit der langjährigen Problematik der häuslichen Gewalt in der Ehe entspringt, oder ob die Beschwerdeführerin diese nicht vielmehr grundsätzlich verkennt.