Es erscheint deshalb auch mehr als fraglich, ob die zurzeit wahrgenommene Unterstützung innert der für eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB massgeblichen Frist von sechs Monaten überhaupt eine als dauerhaft zu taxierende Veränderung herbeiführen könnte. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass aktuell kein Nachweis besteht, dass der Beschuldigte auf den Konsum von Alkohol und testosteronhaltigen Substanzen verzichtet (vgl. act. 437, Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt vom 15. Dezember 2024, "Er trinke teilweise schon am Morgen und sie denke, er nehme evtl. auch Betäubungsmittel wie Kokain.