Gegenüber der Beschwerdeführerin präzisierte er anschliessend, dass er sich selbst das Leben nehmen und sie – gemeint die Beschwerdeführerin – "garantiert mitnehmen" werde (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. April 2025). Eine auf (psychologische) Unterstützungsmassnahmen zurückzuführende positive Entwicklung lässt sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten nicht erkennen. Es erscheint deshalb auch mehr als fraglich, ob die zurzeit wahrgenommene Unterstützung innert der für eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art.