Dies insbesondere, zumal auch die Psychotherapie, die der Beschuldigte offenbar bereits seit dem Jahr 2015 (wenn auch mit Unterbrüchen) bei demselben Psychotherapeuten besucht, bislang keine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung des Beschuldigten im Umgang mit ehelichen Konflikten erkennen lässt. Im Gegenteil scheint es selbst nach der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2021 und noch während der damit verbundenen Probezeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt – insbesondere in Form von schweren Drohungen gegen die Beschwerdeführerin – gekommen zu sein, obwohl der Beschuldigte sich zu diesem Zeitpunkt be-