Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7) sowie psychotherapeutische Einzel- und Paarsitzungen (act. 216 ff.). Am objektiven Eindruck, der sich aus den Akten und der Vielzahl der Vorfälle häuslicher Gewalt ergibt, vermag dies jedoch nichts Wesentliches zu ändern. Dies insbesondere, zumal auch die Psychotherapie, die der Beschuldigte offenbar bereits seit dem Jahr 2015 (wenn auch mit Unterbrüchen) bei demselben Psychotherapeuten besucht, bislang keine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung des Beschuldigten im Umgang mit ehelichen Konflikten erkennen lässt.