nur ein halbes Jahr zurückliegen, kann derzeit nicht von einer nachhaltigen Beruhigung oder Stabilisierung der Verhältnisse ausgegangen werden. Zwar ist es grundsätzlich zu begrüssen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen – namentlich Beratungssitzungen bei der Y._____ (vgl. Zwischenbericht zur Beratung vom 5. Mai 2025), eine Familienbegleitung durch die Stiftung K._____ (Beschwerde, S. 1 f.; Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7) sowie psychotherapeutische Einzel- und Paarsitzungen (act.