3.4. 3.4.1. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin am 15. April 2025 beantragte Sistierung des Verfahrens grundsätzlich zulässig wäre, erscheint sie vor dem Hintergrund der konkreten Umstände nicht angezeigt. Wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in Erwägung E. 2.5 f. der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, enthalten die Akten über ein Dutzend seit dem Jahr 2014 dokumentierte Fälle häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten, bei denen jeweils die Polizei involviert war und die zumindest teilweise in der Wegweisung des Beschuldigten aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin mündeten (act. 319, 422, 435 und 488).