digte Person auszugehen ist). Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten wiegt daher ungeachtet des von der Beschwerdeführerin bekundeten Sistierungsinteresses besonders schwer. Es liegt eine - 14 - Konstellation vor, in der eine Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig bzw. zwingend ausgeschlossen ist (vgl. E. 3.2.3 hiervor).