b), und dass er die genannten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, verübte (lit. c). Selbst unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung besteht damit der dringende Verdacht, dass er weiterhin Gewalt in der Paarbeziehung mit der Beschwerdeführerin ausübt – insbesondere (aber nicht nur) in Form von Drohungen, wie sie auch dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegen und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 1. April 2025 zur Anklage gebracht wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 6.1, wonach mit Anklageerhebung grundsätzlich von einem dringenden Tatverdacht gegen die beschul-