3.3.3. Gestützt auf das in E. 3.3.1 Dargelegte steht fest, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 55a Abs. 3 StGB bereits rechtskräftig wegen Vergehen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit (mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Nötigung) verurteilt wurde (lit. a), dass er hierfür bestraft wurde und zusätzlich eine Bewährungshilfe angeordnet sowie ihm Weisungen erteilt wurden (lit. b), und dass er die genannten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, verübte (lit.