3.3.2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. Februar 2022 wurde der Beschuldigte zudem wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG und Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 170.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 22. August 2023 [act. 1 ff.]). Die näheren Umstände der Tat sind den Akten nicht zu entnehmen.