bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 170.00 (abzüglich der ausgestandenen Untersuchungshaft von 77 Tagen) bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) bestraft. Zusätzlich wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte im Sinne einer Weisung zu einer absoluten Abstinenz von Alkohol und Testosteron sowie Testoste- ron-analogen Molekülen (wie z.B. Trenbolon) und Betäubungsmitteln jeglicher Art verpflichtet.