3.3. 3.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Fällen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen ist, wobei insbesondere ein im Jahr 2020 dokumentierter Vorfall von besonderer Schwere war. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt im Strafbefehl vom 18. Februar 2021 in Bezug auf den damaligen Sachverhalt fest, dass es aufgrund von Misstrauen und Eifersucht bereits seit 2014 regelmässig zu verbalen Auseinandersetzungen mit Wutausbrüchen und Aggressionen des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin sowie Mobiliar am gemeinsamen Wohnort gekommen sei.