Zudem wäre es problematisch, die Sistierung allein an wiederholte Anzeigen zu knüpfen, da der Verfahrensverlauf wesentlich vom Verhalten des Opfers abhängt. Dies kann dazu führen, dass sich Opfer trotz wiederholter Gewalt nicht mehr bei den Behörden melden. Nur eine rechtskräftige Verurteilung belegt mit Sicherheit, dass die beschuldigte Person bereits Gewalt in der Beziehung ausgeübt hat. Dementsprechend ist eine Sistierung zwingend ausgeschlossen, wenn eine solche Verurteilung wegen Gewalt gegen den Ehegatten vorliegt (WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, N. 7 zu Art.